Gemäß § 5 Abs. 2 des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes 2007 (K-BiWG) sind die Bienenhalter verpflichtet, bis längstens 15. April jeden Jahres die Bienenmeldung beim Gemeindeamt durchzuführen.
Bekanntzugeben sind der Standort, die Anzahl und, sofern andere Bienenvölker als jene der Rasse „Carnica“ (Apis mellifera carnica) gehalten werden, die Rasse der Bienenvölker.
Die Meldung im VIS ersetzt nicht die Meldung der Bienenvölker bei der Gemeinde!