Bienenmeldung 2024

Gemäß § 5 Abs. 2 des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes 2007 (K-BiWG) sind die Bienenhalter verpflichtet, bis längstens 15. April jeden Jahres die Bienenmeldung beim Gemeindeamt durchzuführen. 

Vom Bienenhalter bekanntzugeben und zu melden sind:

  • - die Neuaufstellung und Auflassung eines Heimbienenstandes unverzüglich
  • - die beabsichtigte Aufstellung von Wanderbienenständen
  • - der Standort, die Anzahl und, sofern andere Bienenvölker als jene der Rasse „Carnica“ (Apis mellifera carnica) gehalten werden, die Rasse der Bienenvölker bis längstens 15. April 2024

Die Meldung im VIS ersetzt nicht die Meldung der Bienenvölker bei der Gemeinde!

 

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