Brauchtumsfeuer sind der zuständigen Gemeinde spätestens vier Werktage vor
dem Abbrennen zu melden.
Rechtliche Informationen zum Abbrennen eines Brauchtumsfeuers
Das Verbrennen von biogenen Materialien für Feuer im Rahmen der Brauchtumsveranstaltungen ist im gesamten Landesgebiet zulässig.
Brauchtumsfeuer dürfen auch an dem das Brauchtum begründende vorangehende und darauffolgende Wochenende abgebrannt werden.
Die Beschickung des Feuers darf ausschließlich mit biogenen Materialien, das sind unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, wie zB. Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub erfolgen.
Sämtliche Brauchtumsfeuer sind der zuständigen Gemeinde spätestens vier Tage vor dem Abbrennen zu melden und es ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen.
Hinweis:
Zusätzlich zu dieser Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung ist auch die Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung zu berücksichtigen. Demnach ist gemäß § 15 Abs. 1 das Verbrennen im Freien im bebauten Gebiet eine Ausnahmegenehmigung des Bürgermeisters (Bescheid) erforderlich. Außerhalb des bebauten Gebietes ist ein Verbrennen im Freien dann verboten, wenn Verhältnisse vorherrschen, die ein Ausbreiten des Brandes oder die Entwicklung eines Flugbrandes begünstigen.