Wasserversorgung

Information über das Trinkwasser

Die Marktgemeinde Reichenfels informiert die Bevölkerung über die Trinkwasserqualität der Trinkwasserversorgungsanlage REICHENFELS UND RAINSBERG.

Wir haben im Jahr 2021 alle gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen erfüllt.

Der Nitrat-Gehalt betrug 3,0 – 4,2 mg/l NO3 (erlaubt sind 50mg/l zulässige Höchstkonzentration).
Eine Untersuchung des Trinkwassers auf Pestizide war im letzten Jahr nicht erforderlich.
Wir liefern Ihnen Wasser mit einer Härte von durchschnittlich 3,0°dH.

Der pH-Wert liegt durchschnittlich bei 6,8 (bei 20° Celsius Wassertemperatur)

Das Trinkwasser ist leicht alkalisch und sehr weich.

Aufgrund des sehr weichen Wassers ist die Verwendung von Weichspülern und Geschirrspülmaschinensalz im Sinne des Umweltschutzes nicht unbedingt erforderlich.

Wir überprüfen monatlich alle Quellfassungen und Hochbehälter.

 

KELZER QUELLE (Säuerling)

Die Wasserüberprüfung ergab Abweichungen zu üblichen Gehalten bei Eisen und Mangan. Die Wassertrübung ist gegenüber geeignetem Trinkwasser 30fach überhöht. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kelzer-Quelle KEIN TRINKWASSER IM SINNE DER TRINKWASSERVERORDNUNG IST! Für den kurzzeitigen Genuss dieses Wassers (Säuerling) als vermeintliches „Heilwasser“ im Zuge von Trinkkuren, sind die Anordnungen des behandelnden Arztes maßgebend.

 

 

Von jedem Hausbesitzer sind folgende Maßnahmen zu berücksichtigen:

Ist ein Wasserfilter eingebaut?
Wenn nein, dann bitte vom Installateur einen geeigneten Wasserfilter einbauen lassen.

Wann wurde der Wasserfilter letztmalig gereinigt bzw. erneuert?
Eingebaute Wasserfilter müssen in regelmäßigen Abständen gesäubert bzw. erneuert werden.

Ein Vermischen von privaten Hausbrunnen oder Wasserquellen mit dem Trinkwasser aus der öffentlichen Versorgungsleitung ist absolut und strengstens verboten!

Leider häufen sich wieder die „Wasserverluste“ in den privaten Haushalten. Prüfen Sie daher regelmäßig den Wasserzählerstand (monatlich). Ein abweichender, überhöhter Wasserverbrauch kann so rasch erkannt werden.

Bei einer Abwesenheit von mehr als 72 Stunden, ist der Hausbesitzer verpflichtet, den Hauptwasserhahn zu schließen (Sorgfaltspflicht), ansonsten kann die Versicherung die Bezahlung eines Wasserbruchschadens verweigern.